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Neue Corona-Regelungen für den Sport Drucken
Dienstag, 18 Mai 2021

Das Land Baden-Württemberg hat neue Corona-Regelungen für den Amateur- und Freizeitsport aufgestellt. Die Fußballverbände in Baden-Württemberg konnten inzwischen die meisten Fragen mit dem Ministerium klären.

Trainingsbetrieb
Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 und ist dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben worden, gelten folgende Regelungen:

1. Private und öffentliche Sportstätten sind freigegeben für kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
2. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahre kontaktarm trainieren. Hier besteht für Anleitungspersonen nach Angabe des Ministeriums keine Testpflicht.
3. Auf weitläufigen Außenanlagen sind gleichzeitig mehrere Gruppen erlaubt, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, können außerdem Kinder und Erwachsene ab 14 Jahren in Gruppen von maximal 10 Personen aus drei Haushalten trainieren.

Der Stufenplan erlaubt bei Vorlage eines tagesaktuellen, negativen Schnell-Tests oder Impf- bzw. Genesenen-Nachweises weitere Lockerungen:

Stufe 1:
Liegt die Inzidenz fünf Werktage stabil unter 100, so gilt am übernächsten Tag: kontaktarme Sportausübung im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen ist auch für Kinder und Erwachsene ab 14 Jahre erlaubt.
Stufe 2:
Liegt die Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen unter 100 mit sinkender Tendenz, so gilt zusätzlich zu Öffnungsstufe 1: kontaktarme Sportausübung auch in geschlossenen Räumen bei einer Person je angefangene 20 qm möglich.

Bei einer Inzidenz über 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse mit folgenden Regelungen:
1. Kontaktloser Freizeit- und Amateursport ist kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (Geimpfte und Genesene zählen nicht mit) erlaubt.
2. Kontaktloser Sport im Freien ist in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis einschließlich 13 Jahre erlaubt. Anleitungspersonen benötigen einen negativen Schnelltest.

Erleichterung bei der Testung
Das Land hat unterdessen auch die Richtlinien für die Testungen erleichtert. Zusätzlich zu professionellen Schnelltests können auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests durchgeführt werden. Dabei muss die Anwendung dieses Tests vor Ort von einer geeigneten Person überwacht und bescheinigt werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration folgendermaßen festgelegt:
Diese Personen müssen zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten und das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen. Kosten der Selbsttests werden nicht übernommen.

Wenn Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche in der Schule getestet werden und darüber eine Bestätigung erhalten, können sie die gesamte Woche am Trainingsbetrieb teilnehmen und müssen keine weiteren tagesaktuellen Corona-Schnelltests durchführen. Bei konkreter Aufforderung des Gesundheitsamtes muss jedoch ein tagesaktueller Test vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Kinder- und Jugendtrainer*innen sind impfberechtigt
Ab dem 17. Mai sind Ehrenamtliche in der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg in Impfzentren impfberechtigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV). Hierzu zählen auch Kinder- und Jugendtrainer. Vereine können ihren Trainerinnen und Trainern eine Bescheinigung zum Nachweis der Impfberechtigung ausstellen. Die Impfberechtigung kann auf der Vereins-Homepage unter www.fv1912wiesental.de heruntergeladen werden.